Entschuldigungsverfahren

Zu unterscheiden sind zunächst Entschuldigungen und Beurlaubungen.
Eltern können ihre Kinder nur wegen Krankheit entschuldigen. In allen anderen Fällen muss ein Beurlaubungsantrag gestellt werden.
Beurlaubungsgründe können etwa aus familiären Gründen entstehen, in der Oberstufe ist die Führerscheinprüfung ein klassisches Beispiel dafür.
Wie alle Anträge können auch Beurlaubungsanträge abgelehnt werden.
Es ist also beispielsweise nicht ratsam, eine Führerscheinprüfung innerhalb der Unterrichtszeit terminlich zu vereinbaren, bevor der Antrag dafür nicht genehmigt wurde.
Bei Krankheiten gilt folgende Regelung:
Ist ein Schüler wegen Krankheit verhindert, ist dies der Schule unverzüglich mitzuteilen.
Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung schriftlich, mündlich, fernmündlich oder elektronisch mitzuteilen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung spätestens am 3. Tag nachzureichen.
Das heißt konkret, wenn ein Schüler montags krank ist, muss die Entschuldigung am Dienstag in der Schule sein. Bei elektronischer oder fernmündlicher Entschuldigung reicht das Eintreffen der schriftlichen Entschuldigung am Mittwoch.
Eine weitere Regelung betrifft die Klassenarbeiten bzw. Klausuren.
In der Notenverordnung heißt es, dass bei unentschuldigtem Fehlen die Note „ungenügend“ zu erteilen ist. Der Lehrer hat gemäß Verordnung gar keine andere Wahl, es liegt nicht in seinem Ermessen.
Eine Bitte habe ich an alle Eltern, deren Kinder im Sportunterricht fehlen.
Unsere Sportlehrer haben es sehr schwer, Schüler aus unterschiedlichen Klassen in den Tagebüchern auf ihre Anwesenheit hin zu überprüfen.
Daher möchten wir für die Sportlehrer bei Krankheit eine zusätzliche Entschuldigung.
Bitte entschuldigen Sie Ihr Kind auf jeden Fall beim Klassenlehrer, wenn Sport betroffen ist, auch beim Sportlehrer.